BAG: Saisonarbeitsverhältnis – Arbeiten nur während der Badesaison

Saisonarbeitsverhältnis

Die Vereinbarung einer auf die Badesaison begrenzten Beschäftigung im unbefristeten Arbeitsvertrag eines in einem Freibad beschäftigten Arbeitnehmers kann jedenfalls dann wirksam sein, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf besteht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2019 - 7 AZR 582/17

Sachverhalt

Der Kläger war seit Juli 2000 als Badeaufsicht bei der beklagten Gemeinde tätig. Nach dem Arbeitsvertrag wurde der Kläger als Vollzeitkraft jeweils für die Saison (April bis Oktober) eines Kalenderjahres eingestellt und dementsprechend auch nur während der Saison im Freibad beschäftigt und vergütet.

Im Jahr 2016 stellte die Beklagte dann eine Fachkraft für Bäderbetriebe ein, die das ganze Jahr über tätig wurde. Daraufhin strengte der Kläger eine Klage an, mit der er festgestellt wissen wollte, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristungsabrede am 31.10.2016 aufgelöst wurde und über den 31.10.2016 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbestehe.

Entscheidung

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, wies auch das BAG die Revision des Klägers zurück. Das BAG stellte fest, dass die Parteien in dem Arbeitsvertrag keine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart hätten. Das Arbeitsverhältnis sei vielmehr unbefristet vereinbart worden, lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht sei auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt worden. Diese Vereinbarung sei wirksam. Der Kläger werde dadurch auch nicht unangemessen benachteiligt, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Kläger zu haben.

Fazit

Das BAG geht im Gegensatz zu den Vorinstanzen geht zu Recht davon aus, dass der Vertrag nicht zeitlich befristet, sondern lediglich die Tätigkeit des Bademeisters begrenzt ist, also eine Art „begrenzter“ unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt. Damit findet auch keine dahingehende Überprüfung statt, ob ein sachlicher Grund i.S.d. Teilzeit- und Befristungsgesetzes vorliegt. Das BAG prüft den Arbeitsvertrag nur unter AGB-Gesichtspunkten, insbesondere ob eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB vorliegt. Eine solche verneinte es aber im vorliegenden Fall, da ein Beschäftigungsbedarf jeweils nur für die Badesaison besteht und der Bademeister bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon habe ausgehen müssen, nur während der Badesaison bei der Gemeinde beschäftigt zu werden.


 


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