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BAG: Gewerkschaft hat keinen Anspruch auf E-Mail-Adressen der Beschäftigten

BAG-Urteil vom 28. Januar 2025

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Arbeitnehmenden zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Die Gewerkschaft hat kein Recht darauf, dass der Arbeitgeber ihr eine ‘digitale Brücke baut’, damit sie die im Betrieb Beschäftigten mit ihrer Werbung erreichen kann.

Zum Sachverhalt

Die Parteien haben über Möglichkeiten der klagenden Gewerkschaft gestritten, im Betrieb der Beklagten digital Werbung zu betreiben. Die Beklagte entwickelt, produziert und vertreibt Sportartikel. Die Klägerin ist die für die Beklagte zuständige Gewerkschaft. Im Betrieb sind etwa 5.400 Arbeitnehmende tätig. Ein erheblicher Teil der betriebsinternen Kommunikation findet digital statt. Die meisten Mitarbeitenden verfügen über eine unter der Domain der Beklagten generierte – namensbezogene – E-Mail-Adresse.


Zugangsrecht zu betriebsinternen Kommunikationssystemen? 

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr müsse für die Mitgliederwerbung ein „Zugang“ zu den intern genutzten Kommunikationssystemen eingeräumt werden. Die Beklagte sei daher u.a. verpflichtet, ihr sämtliche betriebliche E-Mail-Adressen der Belegschaft zu übermitteln. Zudem sei ihr ein Zugang als „internal user“ zum konzernweiten Netzwerk zu gewähren, damit sie dort eine bestimmte Anzahl werbender Beiträge einstellen könne. Außerdem forderte die Klägerin, die Beklagte müsse auf der Startseite ihres Intranets eine Verlinkung mit einer Webseite der Klägerin vornehmen.


BAG sagt: Nein! Arbeitgeber muss E-Mailadressen nicht herausgeben

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls keinen Erfolg.

Laut Gericht hat die Entscheidung nicht zur Folge, dass damit für die Klägerin keine Möglichkeit eröffnet wäre, das E-Mail-System der Beklagten zu Werbe- oder Informationsmaßnahmen zu nutzen. Ihr steht die Möglichkeit offen, die Arbeitnehmenden vor Ort im Betrieb nach ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse zu fragen.


Keine Werbemaßnahmen im Intranet des Arbeitgebers 

Der auf eine Nutzung des konzernweiten Netzwerks gerichtete Klageantrag zur Durchführung von Werbemaßnahmen blieb ebenfalls erfolglos.

Die Gewerkschaft kann nicht verlangen, dass ein auf ihre Webseite verweisender Link auf der Startseite des Intranets des Arbeitgebers angebracht wird.


Fazit

Das BAG-Urteil ist aus Arbeitgebersicht begrüßenswert. Es schützt die firmeneigenen Kommunikationswege vor externer Werbemaßnahmen und stellt klar, dass Gewerkschaften keine privilegierten Zugänge zur internen, digitalen Infrastruktur zur Mitgliederwerbung erhalten können.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 33/24

 


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