BAG: Online-Status als Zugangsnachweis einer Kündigungserklärung per Einwurf-Einschreiben ungeeignet
Urteil vom 30.01.2025
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage des Nachweises eines Zugangs einer Kündigung befasst. Im Kern geht es um den rechtssicheren Nachweis über den Zugang einer Kündigungserklärung per Einwurf-Einschreiben, den Arbeitgebende zu erbringen haben. Die Vorlage des Einlieferungsbelegs und des Online-Sendungsstatus reichen nicht aus, um den Zugang rechtssicher zu beweisen.
Hintergrund
Eine Arzthelferin bestritt den Zugang einer Kündigung. Die Arbeitgeberin legte als Beweis für den Zugang den Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens vor sowie einen Ausdruck des online abgerufenen Sendungsstatus, der besagte: „Die Sendung wurde am 28.07.2022 zugestellt.“
Entscheidung
Das BAG entschied, dass die Arbeitgeberin die volle Beweislast dafür trägt, dass die Kündigung die Empfängerin tatsächlich erreicht hat und dass der Nachweis des Zugangs einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben nicht allein durch den Einlieferungsbeleg und den Online-Sendungsstatus erbracht werden kann. Insbesondere sei der Online-Sendestatus zu vage und anonym - damit der Überprüfung nicht zugänglich.
Ob die Vorlage des Auslieferungsbelegs (vom Zusteller unterschrieben) in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einen Anscheinsbeweis ausreichen würde, ließ das BAG aber offen, da ein Auslieferungsbeleg im konkreten Fall nicht vorgelegt wurde. Die Arbeitgeberin hatte diesen nicht zeitnah angefordert, sodass der Abruf wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist von 15 Monaten nicht mehr möglich war.
Für einen etwaigen Zeugenbeweis fehlten dem Gericht Angaben über die Person des Postzustellers sowie über weitere Einzelheiten der Zustellung. Der Sendungsstatus biete jedenfalls keine ausreichende Gewähr für einen Zugang und lasse nicht erkennen, an wen die Zustellung erfolgt sein soll (persönlich an den Empfänger, an eine andere Person in dessen Haushalt oder Einwurf in den Hausbriefkasten).
Da die Arbeitgeberin keine weiteren Nachweise vorlegen konnte, wurde die Kündigung als nicht zugegangen betrachtet. Damit bestand das Arbeitsverhältnis weiterhin fort.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung eines rechtssicheren Nachweises beim Zugang von Kündigungen und die Grenzen des Einwurf-Einschreibens als Beweismittel. Verlassen sich Arbeitgebende nur auf Einlieferungsbeleg und Online-Status, riskieren sie, dass die Kündigung als nicht zugegangen und somit als unwirksam gilt, wenn der Empfänger den Erhalt bestreitet.
Als sichere Zustellalternativen gelten:
- Persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder unter Zeugen (mit Aktenvermerk).
- Zustellung durch einen Boten (mit detailliertem Zustellprotokoll).
- Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein (hier aber Risiko der Nichtannahme)
- Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.
Fazit
Verlassen Sie sich als Arbeitgeber*in nicht blind auf das Einwurf-Einschreiben. Wählen Sie eine Zustellmethode, die Ihnen einen lückenlosen und glaubhaften Beweis des Zugangs ermöglicht. Eine sorgfältige Dokumentation des Zustellvorgangs ist unbedingt erforderlich.
So besteht die Möglichkeit, den Auslieferungsbeleg beim Einwurf-Schreiben anzufordern. Da dieser nur innerhalb einer bestimmten Frist angefordert werden kann, sollte die Anforderung zeitnah veranlasst werden. Wenn sich aus dem Auslieferungsbeleg erkennen lässt, wann und wie zugestellt wurde, gelingt bestenfalls der Anscheinsbeweis (zumindest laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Am sichersten ist daher noch immer die persönliche Aushändigung oder die Zustellung durch einen qualifizierten Boten in den Briefkasten oder im Haushalt der betroffenen Person an den Empfänger oder die Empfängerin in persona. Möglich ist auch die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Hierdurch würden allerdings weitere Kosten entstehen.
Das Urteil des BAG vom 30.01.2025 finden Sie hier in Gänze: