BAG-Urteil: Verhältnismäßigkeit einer Probezeitvereinbarung in einem befristeten Arbeitsverhältnis

BAG-Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az: 2 AZR 160/24) klargestellt, dass es keinen festen Regelwert für die Verhältnismäßigkeit der Dauer einer Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt.

Ob eine vereinbarte Probezeit angemessen ist, muss vielmehr im Einzelfall beurteilt werden. Dabei sind sowohl die erwartete Dauer der Befristung als auch die Art der Tätigkeit sowie alle weiteren Umstände des konkreten Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Dem Urteil lag ein Verfahren zugrunde, in dem die Klägerseite die Dauer der vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis als zu lang und damit unverhältnismäßig im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) beanstandete. Die Vorinstanz hatte die Unverhältnismäßigkeit bejaht, weil die Probezeit einen angenommenen „Regelwert“ überschritten habe.

 

Gesetzlicher Hintergrund

Die Regelung zur Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen geht auf eine EU-Vorgabe zu Mindestanforderungen an transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen zurück.

In Deutschland wurde diese Vorgabe unter anderem durch § 15 Abs. 3 TzBfG umgesetzt. Danach muss eine in einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen. Ob diese Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte angenommen, dass bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ein „Regelwert“ von 25 Prozent der Gesamtdauer der Befristung als Orientierung dienen könne – insbesondere bei Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten.

 

Entscheidung

Das BAG hat nun klargestellt, dass das Gesetz keinen solchen festen Regelwert vorsieht. Ein prozentualer Maßstab lasse sich auch nicht aus den zugrunde liegenden EU-Vorgaben ableiten.

Der Begriff der Verhältnismäßigkeit sei vom Gesetzgeber bewusst offen formuliert worden. Deshalb müsse stets eine Bewertung im Einzelfall erfolgen.

 

Fazit

Mit seinem Urteil stellt das Bundesarbeitsgericht klar: Die Verhältnismäßigkeit einer Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis lässt sich nicht anhand eines festen Prozentsatzes bestimmen. Gerichte sind auch nicht befugt, im Wege der Rechtsfortbildung solche Regelwerte selbst zu entwickeln.

Stattdessen ist die Angemessenheit einer Probezeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Für die Praxis bedeutet das zwar weniger feste Orientierung, eröffnet jedoch zugleich Gestaltungsspielraum bei der Vertragsgestaltung.


Bei Fragen zur Ausgestaltung befristeter Arbeitsverhältnisse oder entsprechender Probezeitvereinbarungen steht Ihnen unser juristisches Team gern beratend zur Seite.

 


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