LAG Niedersachsen: Urteil zum Beweiswert ärztlicher AU-Bescheinigungen
LAG-Urteil
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 19. November 2025 (Az.: 8 SLa 372/25) entschieden, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) nicht automatisch als Nachweis für Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gelten. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung, etwa bei zeitgleicher Eigenkündigung, erschüttern ihre Beweiskraft. Auch psychische Erkrankungen werden oft nicht anerkannt, wenn der Arzt den Patienten nicht untersucht oder keine Nachfragen stellt. Folgebescheinigungen, die ein anderer Arzt ohne persönliche Untersuchung des Patienten ausstellt, gelten nicht als verlässlicher Nachweis.
Wesentliche Punkte des Urteils
- Zeitliche Nähe zur Kündigung:
Wenn ein Arbeitnehmer sich am selben Tag krankschreiben lässt und kündigt, ist der Beweiswert der AU erschüttert. Der zeitliche Zusammenhang allein reicht aus, um Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
- Psychische Symptome – ärztliche Prüfungspflicht:
Bescheinigt ein Arzt Arbeitsunfähigkeit allein auf Grundlage geschilderter psychischer Symptome ohne Nachfrage oder Untersuchung, reicht diese Bescheinigung in der Regel nicht als gerichtlicher Nachweis für eine tatsächliche Erkrankung.
- Formmängel bei Folgebescheinigungen:
Wenn eine Folgebescheinigung von einem anderen Arzt unterschrieben wird, ohne dass dieser den Patienten selbst gesehen hat, ist das mit den AU-Richtlinien nicht vereinbar und hat keine Beweiskraft.
Fazit & Praxisempfehlungen
Rechtsstreitigkeiten wegen vermeintlicher Arbeitsunfähigkeit nehmen nach unserer Beobachtung stetig zu. Während ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bisher oft als schwer anfechtbare Nachweise galten, hat das LAG Niedersachsen klargestellt: Eine AU ist kein unerschütterlicher Beweis. Bestehen Zweifel – etwa wegen zeitlicher Nähe zur Kündigung oder wegen unzureichender ärztlicher Prüfung – liegt die Beweislast zusätzlich beim Arbeitnehmer. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig dokumentieren und, falls nötig, eine gutachterliche Stellungnahme einholen, um die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen.