Rechtlich relevante Erklärungen per Einwurf-Einschreiben – ein Auslaufmodell?
BAG-Urteil
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.05.2026 (2 AZR 184/25) entschieden, dass ein Einwurf-Einschreiben nach dem bisherigen Zustellverfahren der Deutschen Post keinen ausreichenden Nachweis für den Zugang rechtlich relevanter Schreiben bietet.
Im konkreten Fall konnte der beklagte Arbeitgeber nicht nachweisen, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen war, erneut die Initiative zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) zu ergreifen. Ebenso konnte er nicht nachweisen, dass dem Kläger die Einladung zu einem BEM zugegangen war.
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber kündigte einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen. Zuvor hatte er den Mitarbeiter mehrfach zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eingeladen. Eine weitere Einladung versandte er per Einwurf-Einschreiben. Der Arbeitnehmer bestritt jedoch, das Schreiben erhalten zu haben. Ein weiteres BEM fand daraufhin nicht statt.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer vor einer krankheitsbedingten Kündigung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen eines BEM geeignete Maßnahmen zur Verringerung künftiger Fehlzeiten umzusetzen.
Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Durchführung eines BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX nicht ordnungsgemäß nach, muss er im Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen, dass auch ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM den Arbeitsplatz nicht hätte erhalten können. Dies ist dem Arbeitgeber nicht gelungen.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Klarstellung des BAG, dass weder der Einlieferungsbeleg noch die Sendungsverfolgung eines Einwurf-Einschreibens einen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen. Nach dem bislang verwendeten Zustellverfahren bestätigt der Zusteller die Auslieferung elektronisch bereits vor dem tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten. Damit dokumentiert das Scan-Protokoll lediglich, dass sich der Zusteller am richtigen Briefkasten befunden hat – nicht aber, dass der Brief tatsächlich eingeworfen wurde. Nach Auffassung des BAG bietet das Einwurf-Einschreiben deshalb gegenüber einem gewöhnlichen Brief keinen entscheidenden Beweisvorteil.
Fazit und Praxisempfehlung
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Personalverantwortliche. Viele Unternehmen versenden Kündigungen, Abmahnungen oder Einladungen zum BEM per Einwurf-Einschreiben, weil sie sich hiervon einen rechtssicheren Zugangsnachweis versprechen. Das BAG stellt nun klar, dass dies jedenfalls für das bisherige Zustellverfahren nicht gilt.
Die Deutsche Post hat auf die Entscheidung bereits reagiert und ihr Zustellverfahren angepasst. Der Einwurf wird nun nach dem Scan zusätzlich digital bestätigt und durch eine weitere Bestätigung des Zustellers sowie dessen Unterschrift dokumentiert. Ob dieses neue Verfahren künftig einen ausreichenden Anscheinsbeweis für den Zugang begründet, bleibt abzuwarten und dürfte erneut die Gerichte beschäftigen.
Für die Praxis empfiehlt es sich daher weiterhin, rechtlich bedeutsame Erklärungen möglichst persönlich gegen Empfangsbestätigung oder unter Zeugen zu übergeben oder durch einen zuverlässigen Boten zustellen zu lassen. Dieser sollte im Streitfall sowohl den Einwurf als auch den Inhalt des Schreibens bezeugen können. So lassen sich spätere Beweisprobleme weitgehend vermeiden.