Das ändert sich 2024 bei Mindestlohn, Kinderkrankengeld und Co.

Neuerungen in 2024

Der Gesetzgeber hat für das neue Jahr einige Änderungen vor: Von der Arbeitszeiterfassung über den Mindestlohn für Auszubildende bis hin zum Kinderkrankengeld stehen einige Neuerungen an. Lesen Sie hier das Wichtigste im Überblick.

Gesetzlicher Mindestlohn

Die Bundesregierung ist dem Vorschlag der Mindestlohnkommission gefolgt und hat grünes Licht für die Anhebung des Mindestlohns in zwei Schritten um jeweils 41 Cent gegeben: Ab dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn also auf 12,41 €. Ab 2025 wird er bei 12,82 € liegen.  

Dies hat auch Auswirkungen auf Mini-Jobs. Die sogenannte dynamische Geringfügigkeitsgrenze wird aber automatisch angepasst, d.h. 2024 wird sie auf 538 € pro Monat bzw. 6.456 pro Jahr steigen. Die Grenze berechnet sich nach folgender Formel: Geringfügigkeitsgrenze = (Mindestlohn x 130) / 3 (und dann auf den vollen Euro aufgerundet).

Achtung: Wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (oder ein höherer Stundenlohn) vereinbart wurde, ist der Stundenlohn im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber anzupassen. Gern stehen wir Ihnen hier beratend zur Seite.

Auch für Azubis wird der Lohn angepasst. Ab 2024 gelten für Auszubildende folgende Mindestlöhne pro Monat:

  1. Lehrjahr           649 €
  2. Lehrjahr           766 €
  3. Lehrjahr           876 €
  4. Lehrjahr           909 €

Änderungen beim Kinderkrankengeld

Ab 2024 ist erst ab dem 4. Krankheitstag des Kindes eine ärztliche Bescheinigung notwendig. Bis zu 15 Tage im Jahr pro Kind können Eltern Kinderkrankengeld beziehen. Bei alleinerziehenden Eltern besteht ein Anspruch von 30 Tagen. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.


 

Erhöhung der Freigrenzen

Die Freigrenzen für betriebliche Geschenke sowie Feiern und Veranstaltungen werden erhöht: Ab 2024 ändert sich der Betrag für Betriebe von 35 auf 50 Euro für Geschenke und der Steuerfreibetrag für Feiern und Veranstaltungen von 110 auf 150 Euro pro Jahr. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämien bis zu max. 3.000 € ist noch bis zum 1.12.2024 möglich. Bitte wenden Sie sich hier im Zweifel an Ihr Steuerbüro.


 

© Foto by Markus Winkler auf Unsplash


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