EuGH: Mitgliedsstaaten müssen Gesetze zur systematischen Erfassung der Arbeitszeit schaffen

Mit Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um die Beachtung der Mindestruhezeiten zu gewährleisten und jede Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern. Zu den erforderlichen Maßnahmen zählt die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter gemessen werden kann.

Die Richter begründen die Entscheidung damit, dass nur so der durch die EU-Grundrechtecharta und die Arbeitszeitrichtlinie bezweckte Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer tatsächlich einer Kontrolle durch Behörden und Gerichte zugeführt werden könne. Das deutsche Recht sieht mit Ausnahme der nach § 17 Mindestlohngesetz erfassten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige bisher nur durch § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz die Erfassung der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit (Mehrarbeit, Überstunden, Arbeit an Sonn- und Feiertagen) vor. Der deutsche Gesetzgeber hat im Kontext einer sich wandelnden Arbeitswelt („Arbeiten 4.0“) durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs einen anspruchsvollen Gestaltungsauftrag erhalten.

 


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