Satzung
Satzung
Die Satzung ist Grundlage unseres Verbands. Hier sind u.a. unser Name, Zweck und Aufgaben sowie organisatorische Abläufe festgeschrieben.
Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 2018.
§ 1 Name und Sitz
Der „Unternehmensverband Kiel e. V.“ (UV Kiel) erstreckt seine Tätigkeit über die Stadt Kiel und ihre Umgebung sowie auf die Kreise Rendsburg/Eckernförde und Plön.
Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Kiel.
Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nr. VR 2063 KI eingetragen.
§ 2 Zweck
- Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die gemeinschaftliche Regelung aller Fragen, die das Verhältnis der Mitglieder zu ihren Arbeitnehmern im Ganzen oder zu einzelnen Gruppen betreffen, u. a. durch den Abschluss von Tarifverträgen.
- Der Verband versteht sich als eine auf freiwilligem Zusammenschluss beruhende Vereinigung seiner Mitglieder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz und damit ebenso als Sozialpartner wie als ein für eine freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung notwendiges Gegengewicht zu den Vereinigungen von Arbeitnehmern. Dies setzt voraus, dass seine Organe und die für die Willensbildung des Verbandes maßgeblichen Gremien tatsächlich und unzweifelhaft frei sind von jeder Einflussnahme der Arbeitnehmer und ihrer Vereinigungen. Eine Mitwirkung in den Organen und Gremien des Verbandes ist nur dann möglich, wenn diese Voraussetzung gewährleistet ist.
- Der Verband führt auf Ansuchen der Mitglieder für diese die Verhandlungen mit den Organisationen der Arbeitnehmer mit dem Ziel, einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen herbeizuführen.
- Der Verband ist tariffähig im Sinne des § 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949. Zur Vermeidung tarifrechtlicher Zersplitterung kann der Verband jedoch den Abschluss von Tarifverträgen ablehnen, wenn für den gleichen Geltungsbereich ein Fachtarifvertrag besteht.
- Zu den Aufgaben des Verbandes gehört es außerdem, die Mitglieder in allen Fragen aus dem Vertragsverhältnis zu ihren Arbeitnehmern zu beraten und auf Anforderung zu vertreten sowie darauf hinzuwirken, dass die gemeinsamen Interessen nach Maßgabe der Beschlüsse der zuständigen Verbandsorgane gewahrt werden.
- Die Ausübung einer Gewerbetätigkeit ist ausgeschlossen.
- Der Verband ist gemeinnützig.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Als Mitglieder des Verbandes können aufgenommen werden selbständige Gewerbetreibende, Gesellschaften und juristische Personen oder deren Zweigbetriebe, die im Bezirk des Verbandes ihren Sitz oder einen Betrieb haben und Arbeitnehmer beschäftigen.
- Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied ist schriftlich bei der Geschäftsführung einzureichen.
- In diesem Antrag sind anzugeben:
a) die Zahl der Beschäftigten einschließlich der Geschäftsführung,
b) die Zahl der Auszubildenden,
jeweils am 31. Dezember des der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahres,
c) die berufsgenossenschaftliche Jahreslohn- und –gehaltssumme in dem der Anmeldung
vorangegangenen Kalenderjahr.
Bei neu gegründeten Firmen ist die Geschäftsführung des Verbandes ermächtigt, einen anderen
Stichtag bzw. Zeitraum unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so ist die Anrufung des Beirates (§ 11) zulässig, der endgültig entscheidet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Verbandes nehmen an den Einrichtungen des Verbandes teil und haben im Rahmen der Zwecksetzung des Verbandes Anspruch auf Beratung, Unterstützung und Vertretung vor Arbeits- und Sozialgerichten, Behörden und in der Öffentlichkeit. Jedes Mitglied ist berechtigt, Themen innerhalb des satzungsmäßigen Vereinszweckes einzubringen, über dessen Behandlung der Vorstand entscheidet. Lehnt der Vorstand die Behandlung eines eingebrachten Themas ab, so ist die Berufung des Beirates (§ 11) zulässig, der endgültig entscheidet.
- Die Ausübung der aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.
- Jedes Mitglied ist stimm- und aktiv wahlberechtigt. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme, es sei denn, ein Mitglied stellt einen Antrag auf Verhältniswahl bzw. Verhältnisabstimmung. In diesem Fall ist die per 31. Dezember des Vorjahres gemeldete Zahl der Beschäftigten für die Stimmenzahl maßgeblich. Für die ersten 1000 Beschäftigten entfallen auf je angefangene 100 Beschäftigte und darüber hinaus auf je angefangene 500 Beschäftigte eine Stimme.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Verbandes zu fördern und der Geschäftsführung des Verbandes die zur Durchführung der satzungsgemäßen Verbandsaufgaben sachdienlichen sowie die für die Beitragsberechnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Beschlüsse und Maßnahmen des Verbandes und seiner Organe im Rahmen der satzungsgemäßen Verbandsaufgaben sind für die Mitglieder verbindlich.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Betriebsauflösung,
c) wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gläubigerversammlung im Berichtstermin
nach §§ 156, 157 Insolvenzordnung nicht die Fortführung des Unternehmens beschließt sowie
bei Ablehnung der Eröffnung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
d) durch Ausschluss.
- Jedes Mitglied kann auf Wunsch mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Jahresabschluss aus dem Verband ausscheiden. Die Kündigung muss schriftlich oder per E-Mail an den Verband gerichtet werden.
An die Satzung bleibt das Mitglied bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gebunden. - In den Fällen einer Betriebsauflösung endet die Mitgliedschaft mit dem Tage dieses Ereignisses. Das Mitglied hat den Verband über die Betriebsauflösung und dessen Termin schriftlich oder per E-Mail im Vorwege und nach Vollzug zu unterrichten.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es trotz Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Interessen des Verbandes gröblich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Berufung an den Beirat zulässig. Die Berufung ist schriftlich oder per E-Mail an den Verband zu richten. Die Entscheidung des Beirates über die Berufung erfolgt mit dreiviertel Stimmenmehrheit und ist endgültig. Die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedes sind bis zu dieser Entscheidung suspendiert..
- Mitglieder, die aus dem Verband gemäß Ziffer 1 a) – d) ausscheiden oder ausgeschlossen werden, verlieren mit dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt, fällige Verbindlichkeiten bleiben bestehen.
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 7 Beitrag
- Bei der Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann ein Beitragsgeld erhoben werden.
- Als Beitrag wird von jedem Mitglied
a) ein Grundbeitrag,
b) ein Betrag, dem die Jahreslohn- und –gehaltssumme zugrunde gelegt wird, erhoben.
Über Höhe, Fälligkeit und Art der Erhebung des Eintrittsgeldes und der Beiträge beschließt der
Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Meldung der Jahreslohn- und –gehaltssumme trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach, so wird die der Beitragserhebung zugrunde zu legende Jahreslohn- und –gehaltssumme vom Vorstand geschätzt. Holt das säumige Mitglied die Meldung alsdann binnen zwei Wochen nach Mitteilung der geschätzten Summe nach, so ist der Beitragsabrechnung die nachträglich gemeldete Zahl zugrunde zu legen. Andernfalls erfolgt die Beitragserhöhung endgültig auf Grund der geschätzten Jahreslohn- und –gehaltssumme.
§ 8 Organe des Verbandes
- Die Organe des Verbandes sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Beirat,
die Rechnungsprüfer.
- Über alle Versammlungen, die vom Verband abgehalten werden und die hierbei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Geschäftsführer unterzeichnet werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der folgende Punkte zu erledigen sind:
a) Erstattung des Jahresberichtes,
b) Rechnungslegung und Vorschlag für das neue Geschäftsjahr,
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
e) Wahl des neuen Vorstandes und des Beirates (soweit dies gemäß § 10 Ziffer 2 bzw.
§ 11 Ziffer 2 erforderlich ist),
f) Wahl der Rechnungsprüfer (soweit dies gemäß § 15 erforderlich ist).
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Ermessen des Vorstandes einberufen werden. Sie können auch von den Mitgliedern des Verbandes unter Angabe der Beratungsgegenstände jederzeit beantragt werden. Dem Antrag ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu entsprechen, wenn ein Fünftel der Mitglieder diesen Antrag beim Vorstand oder der Geschäftsführung stellen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zur Tagesordnung von ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen zu stellen. Anträge müssen sieben Tage vor dem Versammlungstermin der Geschäftsstelle des Verbandes vorliegen.
- Zu den Versammlungen ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung einzuladen. In besonderen dringlichen Fällen ist der Vorstand berechtigt, von der vorgesehenen Ladungsfrist abzuweichen und eine Mitgliederversammlung schriftlich, telefonisch oder auf eine andere Weise in der kürzesten nach den Umständen vertretbaren Frist einzuberufen.
- Auf Vorstands- und Beiratssitzungen findet die in Ziffer 4 Satz 1 genannte Ladungsfrist keine Anwendung.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Wahlen sind geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann auf einstimmigen Beschluss der Versammlungsteilnehmer über den Wahlvorschlag durch Zuruf abgestimmt werden. Über andere Gegenstände der Beschlussfassung kann, falls kein Widerspruch erfolgt, ebenfalls durch Zuruf abgestimmt werden.
- Teilnahmeberechtigt sind als Bevollmächtigte der Mitgliedsfirmen nur Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer einer GmbH, Prokuristen sowie Leiter von Zweigbetrieben solcher Unternehmen, deren Hauptsitz außerhalb des Verbandsbereiches liegt.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge zur Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung zur Auflösung des Verbandes regelt abschließend § 16 der Satzung.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand hat die Leitung des Verbandes. Er hat die Aufgabe - gegebenenfalls unter Beteiligung des Beirates -, die Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder nach besten Kräften wahrzunehmen und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten Stellvertreter sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende, der erste und der zweite Stellvertreter sowie die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus oder sind weniger Vorstandsmitglieder gewählt als nach Ziffer 2 möglich, kann der Vorstand eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern bis zur ihrer Nachwahl für die restliche reguläre Amtszeit durch die nächste Mitgliederversammlung kooptieren.
- Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur die in § 9 Ziffer 8 genannten Personen gewählt werden. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist persönlich und wird ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand soll so zusammengesetzt sein, dass den verschiedenen fachlichen Belangen hinreichend Rechnung getragen wird.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei der gewählten amtierenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In besonderen Fällen kann schriftliche Abstimmung erfolgen. Satz 2 gilt sinngemäß.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste und zweite Stellvertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§ 11 Beirat
- Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes. Zu diesem Zweck hat der Vorstand den Beirat über alle wichtigen Vorgänge innerhalb des Verbandes zu unterrichten.
- Der Beirat besteht einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenen Vorsitzenden aus mindestens 6 und höchstens zwölf Personen. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder sollen Vertreter der verschiedenen Wirtschaftszweige sein und die in § 9 Ziffer 8 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied aus oder sind weniger Beiratsmitglieder gewählt als nach Ziffer 2 möglich, kann der Beirat eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern bis zur ihrer Nachwahl für die restliche reguläre Amtszeit durch die nächste Mitgliederversammlung kooptieren.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der amtierenden gewählten Beiratsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit des Beirates entscheidet der Vorsitzende.
- Der Beirat hat das Recht, gegen grundsätzliche Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstandes mit mindestens einem Drittel seiner Stimmen Einspruch einzulegen. Ist die für den Einspruch erforderliche Mehrheit vorhanden, so hat der Vorsitzende des Vorstandes zu einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und Beirates einzuladen, in der Vorstand und Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden.
- Der Beirat ist nach Bedarf oder auf Wunsch von mindestens einem Drittel der Beiratsmitglieder vom Vorstand zu gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und Beirates einzuberufen.
- Unabhängig davon hat der Vorsitzende des Beirates das Recht - und auf Wunsch von mindestens einem Drittel der Beiratsmitglieder die Pflicht -, den Beirat von sich aus zu Beiratssitzungen einzuberufen.
§ 12 Ausschüsse
- Der Vorstand kann nach Bedarf zur Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
- Die Ausschüsse setzen sich aus Sachverständigen der Mitgliedsfirmen zusammen, die vom Vorstand nach Anhörung der Beteiligten Mitglieder so ausgewählt werden, dass allen Interessen ausreichend Rechnung getragen wird.
- Der Vorsitzende jedes Ausschusses und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses gewählt.
§ 13 Geschäftsführung
- Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes errichtet der Vorstand am Sitz des Verbandes eine Geschäftsstelle, die unter der Leitung eines Hauptgeschäftsführers steht.
- Der Hauptgeschäftsführer ist dem Vorsitzenden für seine Tätigkeit verantwortlich. Er wie auch die Angestellten der Geschäftsführung werden vom Vorstand im Rahmen der durch den Haushaltsplan gezogenen Grenzen eingestellt.
- Der Hauptgeschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, den Versammlungen des Verbandes sowie den Sitzungen des Vorstandes, Beirates und der Ausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen.
- Der Hauptgeschäftsführer ist nach Maßgabe der vom Vorsitzenden erlassenen allgemeinen oder besonderen Anweisungen zur Vertretung des Verbandes nach außen befugt.
§ 14 Schiedsgericht
- Für alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, die aus der Zugehörigkeit zu dem Verband herrühren – mit Ausnahme des Anspruches auf Erfüllung geldlicher Verpflichtungen -, ist ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zuständig.
- Das Schiedsgericht kann auch bei Streitfällen zwischen Mitgliedern angerufen werden, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die sich aus der Mitgliedschaft der Parteien ergeben.
- Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen je einer von jeder Seite ernannt wird. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Person des Vorsitzenden nicht einigen, so ist der Präsident des Landgerichts Kiel um die Ernennung des Vorsitzenden zu bitten.
§ 15 Rechnungslegung und Rechnungsprüfer
- Die gesamte und erschöpfende Rechnungslegung hat durch den Vorstand zu erfolgen.
- Der Vorstand soll seine Rechnungsunterlagen für jedes Geschäftsjahr den Mitgliedern zwecks Genehmigung in der Jahresmitgliederversammlung vorlegen.
- Zur Prüfung der Rechnungsunterlagen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer sowie zwei Stellvertreter. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes kann durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, die durch einen eingeschriebenen Brief mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen ist und auf der mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind. Für die Auflösung ist eine zwei Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Ist die erstmals zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung im Sinne von Ziffer 1 nicht beschlussfähig, so wird mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Für die Auflösung ist Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Das Vermögen fällt im Falle der Auflösung im Verhältnis der Summe der in den letzten fünf Jahren gezahlten Beiträge an die Mitglieder. Erfolgt die Auflösung im Zuge einer organisatorischen Veränderung, so kann die letzte Mitgliederversammlung in Abweichung von Satz 1 auch die vollständige oder teilweise Überführung des Vermögens auf die neue oder eine andere Organisation beschließen.
Kiel, den 19. Juli 2018
Hinweis auf den § 7 (Fassung ab 1. Januar 2004)
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Gemäß Vorstandsbeschluss vom 24. November 1997 wird zurzeit kein Eintrittsgeld erhoben.
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Gemäß Vorstandsbeschluss vom 22. November 2001 beträgt der Beitrag derzeit für Firmen, die einem fachlichen Arbeitgeberverband oder einem Wirtschaftsverband, der die Tarifverhandlungen für diese Firmen führt, angehören:
für die ersten
2.600.000,00 € 0,9 v.T. der Lohn- und Gehaltssumme des Vorjahres
für die über
2.600.000,00 € hinausgehende Lohnsumme 0,2 v.T. der Lohn- und Gehaltssumme des Vorjahres
Sonstige Firmen zahlen:
für die ersten 2.600.000,00 € 1,5 v.T. der Lohn- und Gehaltssumme des Vorjahresfür die über 2.600.000,00 € hinausgehende Lohnsumme 0,4 v.T. der Lohn- und Gehaltssumme des Vorjahres
Der Mindestbeitrag beträgt 512,00 € pro Jahr.
Kiel, den 1. Januar 2004