Ab 1. Oktober 2021 keine Entschädigungsleistungen mehr bei Quarantäneanordnung

Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat am 22. September 2021 beschlossen, dass die Länder spätestens ab dem 1. November 2021 keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mehr an Personen leisten dürfen, für die behördlich eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet wird, wenn die Anordnung durch Wahrnehmung einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können. 

Die Entschädigungsleistung aus dem IfSG wird aber weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag. Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird.

Schleswig-Holstein wird diesen Beschluss bereits zum 1. Oktober 2021 umsetzen.

Begründung des Beschlusses

Die GMK begründet den Beschluss damit, dass seit einigen Wochen genügend Impfstoff zur Verfügung stünde, um allen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland eine Impfung gegen COVID-19 anbieten zu können. Aus diesem Grunde können alle Personen, für die eine öffentliche Impfempfehlung besteht und bei denen keine medizinische Kontraindikation gegeben ist, die behördliche Anordnung einer Quarantäne durch vollständigen Impfschutz vermeiden. Denn nach dem IfSG unterliegen Personen mit vollständigem Impfschutz grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr. 

Ausdrücklich sieht das IfSG von der Gewährung einer Entschädigungsleistung ab, wenn ein behördliches Tätigkeitsverbot oder eine behördliche Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hätte vermieden werden können.

Zusammengefasst

  • Personen mit vollständigem Impfschutz unterliegen nicht der Quarantänepflicht. 
  • Personen, denen ein vollständiger Impfschutz möglich gewesen wäre, haben keinen Entschädigungsanspruch mehr als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus Risikogebieten bei behördlich angeordneter Quarantäne oder behördlich angeordnetem Tätigkeitsverbot.
  • Besteht keine öffentliche Impfempfehlung oder liegt eine medizinische Kontraindikation vor und wird diese durch ärztliches Attest nachgewiesen, so besteht weiterhin Anspruch auf Entschädigungsleistung aus dem IfSG bei angeordnetem Tätigkeitsverbot oder angeordneter Quarantäne.
  • In Schleswig-Holstein gilt dies bereits ab 1. Oktober 2021, bundesweit spätestens ab 1. November 2021.

Bewertung

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) begrüßt die Entscheidung der Gesundheitsministerkonferenz, da ab 1. November eine bundeseinheitliche Regelung geschaffen wird:

"Impfen schützt und ist ein solidarischer Beitrag für Arbeitsschutz und ein leistungsfähiges Gesundheitsmanagement in den Betrieben. Wer sich trotz objektiver Möglichkeit nicht impfen lässt, muss auch die Konsequenzen tragen. Das darf nicht zu Lasten der Betriebe gehen".

Die Gewerkschaften kritisieren die Regelung, da aus ihrer Sicht Rückschlüsse auf die Gesundheit der Beschäftigten gezogen werden könnten.


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