Kein Lohn für Corona-Test-Verweigerer

Kein Lohn für Corona-Test-Verweigerer

Kein Test - Kein Gehalt

Ein Corona-Test stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Wer verpflichtende Corona-Tests verweigert, muss nicht beschäftigt werden und bekommt auch kein Gehalt, urteilte das LAG München.

LAG München, Urteil vom 26.10.2021 - 9 Sa 332/21

Flötistin verweigert Testung

In dem vom LAG München zu beurteilenden Fall ging es um eine Auseinandersetzung zwischen der Flötistin eines Opernorchesters und ihrem Arbeitgeber. Zum damaligen Zeitpunkt galt die gesetzliche 3-G-Regelung am Arbeitsplatz noch nicht. Auf das Arbeitsverhältnis fand aber ein Tarifvertrag Anwendung, nach dem der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen kann, ob der Musiker arbeitsfähig ist.

Die Flötistin weigerte sich, den vom Arbeitgeber angeordneten Corona-Test durchführen zu lassen und verlangte dennoch eine Beschäftigung und vertragsgemäße Vergütung.

Sie argumentierte, der Test stelle einen erheblichen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dar. Insbesondere bestehe Verletzungsgefahr im Rachenraum, die für sie als Flötistin schwere Folgen und Arbeitsunfähigkeit verursachen könne.

Testpflicht verhältnismäßig

Das LAG München stellte fest, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, die Flötistin ohne Vorlage eines Tests auf eine Infektion mit dem Sars-Cov-2-Virus zu beschäftigen.

Aufgrund des Tarifvertrags habe er die Testung verlangen können. Bei der Infektion mit dem Sars-Cov-2-Virus handele es sich um eine ansteckende Erkrankung mit gefährlichen Folgen. Ein anderweitiger Schutz der Orchesterkollegen vor Ansteckung sei nicht möglich.

Die Testpflicht sei auch verhältnismäßig. Der PCR-Test habe bei einem Arzt ihres Vertrauens in Form eines reinen Rachenabstrichs durchgeführt werden können. Hierin liege kein unzulässiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

Der Arbeitgeber musste dementsprechend auch keine Vergütung zahlen.

Rechtsfragen durch 3-G-Regel

Die Einführung der 3-G-Regel am Arbeitsplatz wird eine breit gefächerte Konfrontation der Arbeitsgerichte mit ähnlichen Fragestellungen zur Folge haben. Die vom LAG München eingeschlagene Marschroute dürfte in der Form bestätigt werden, dass die Nichtbefolgung der gesetzlichen Voraussetzungen eine entsprechende Lohnkürzung und ggf. sogar die Kündigung zur Folge haben kann. Zum anderen stellen sich Fragen zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von Testverweigerern vorgelegt werden. Wir werden Sie über die rechtlichen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.


 


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