Corona-Arbeitsschutzverordnung seit 25. Mai 2022 außer Kraft

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ist mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten. Aufgrund der allgemeinen Arbeitsschutzregeln bleiben Arbeitgeber verpflichtet, mit Blick auf das regionale und tätigkeitsspezifische Infektionsrisiko angemessene Schutzvorkehrungen im Betrieb sicher zu stellen. Mit dem Außerkrafttreten der Verordnung ändert sich konkret Folgendes:

 

  • Ein betriebliches Hygienekonzept konkret zur Eindämmung der Corona-Pandemie muss nicht mehr vorgehalten werden. Es bleibt aber dabei, dass der Arbeitgeber nach den allgemeinen Arbeitsschutzregelungen arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilungen erstellen muss. Dabei muss er auch das Infektionsgeschehen und spezifische Risiken einer Infektion am Arbeitsplatz im Blick behalten.

 

  • Die Mitarbeitenden haben keinen Freistellungsanspruch mehr, um sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.

 

  • Die Entscheidung, ob den Mitarbeitenden einmal wöchentlich kostenfrei ein Corona-Test angeboten werden soll, muss nicht mehr grundsätzlich gerechtfertigt werden.

 

  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen muss nicht mehr grundsätzlich reduziert werden.

 

  • Die Entscheidung, ob den Mitarbeitenden medizinische Gesichtsmasken gestellt werden, muss nicht mehr grundsätzlich gerechtfertigt werden.

 

Nach Angaben der Bundesregierung bestehe angesichts sinkender Infektionszahlen aktuell kein Anlass, die Verordnung zu verlängern. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat angekündigt, Arbeitgebern Handlungsempfehlungen zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Ausbrüche in Form einer FAQ-Liste bereitstellen.


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