Rückkehr der Homeoffice-Pflicht geplant

Rückkehr der Homeoffice-Pflicht geplant

Homeoffice-Pflicht

Nach dem Entwurf einer neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen Unternehmen zum 1. Oktober 2022 wieder verpflichtet sein, ihren Beschäftigten – soweit möglich – Homeoffice anzubieten. Hintergrund ist der für Herbst und Winter erwartete Anstieg der Corona-Infektionszahlen.

Arbeitgeber muss Homeoffice anbieten, Arbeitnehmer muss nicht annehmen

Während Arbeitgeber nach dem Entwurf den Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus anbieten müssen, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll das Homeoffice für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig bleiben. 

»Zwingende Gründe«, die einem Home-Office Angebot entgegenstehen können, sind nach dem Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung:

  • mit einer Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post,
  • die Bearbeitung des Wareneingangs und Warenausgangs,
  • Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten,
  • Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (zum Beispiel IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste

Zwei Corona-Tests pro Woche

Darüber hinaus soll die Verpflichtung des Arbeitgebers wiederaufleben, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in Präsenz arbeiten, zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten. 

Betriebliche Hygienekonzepte sollen die Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern zwischen Beschäftigten vorsehen – auch in Pausenzeiten. In Bereichen, bei denen 1,5 Meter Abstand nicht möglich sei, soll wieder Maskenpflicht gelten. Weitere wichtige Maßnahmen seien außerdem:

  • Einweghandtücher für die Handhygiene
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • infektionsschutzgerechtes Lüften
  • das Vermeiden von Personenkontakten

Die Verordnung soll zunächst bis 7. April 2023 gelten.

Über den Verlauf des Verfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten.


 


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