Pfändbarkeit der Energiepreispauschale

Das Amtsgericht Norderstedt hat mit Beschluss vom 15. September 2022 festgestellt, dass die so genannte Energiepreispauschale, die nach den §§ 112 ff. EStG ausgezahlt wird, nicht der Lohnpfändung unterfällt, jedoch nach anderen Vorschriften, die nicht auf den Arbeitslohn abstellen, pfändbar ist. Details entnehmen Sie bitte der Sonderausgabe des Rechtsprechungsreports der BDA.


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