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Neuigkeiten & Wissenswertes

UV Kiel News

Hier finden Sie alle News aus dem Verband und interessante Neuigkeiten rund um die Themen Arbeits- und Sozialrecht, Politik und Personalarbeit.

 

Alle Neuigkeiten auf einen Blick

21.11.2019
Auf unserer Info-Veranstaltung stellte Marlies Heimann, Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 vor. Im Anschluss erläuterte Prof. Dr. Stefan Lunk, Fachanwalt für Arbeitsrecht, die möglichen Auswirkungen auf die unternehmerische Praxis. Mit rund 60 Gästen wurde in den Räumlichkeiten der TA Nord diskutiert.
17.10.2019
Das Bundesarbeitsgericht urteilte im März 2019: Der Urlaubsanspruch kann nicht verjähren, wenn die Entgeltabrechnung die Mitteilung der Anzahl der noch bestehenden Urlaubstage enthält. Die Hintergründe zu der Entscheidung lesen Sie hier.
16.10.2019
Verunglückt ein Versicherter beim Spazierengehen in einer Arbeitspause, ist dies kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitnehmer sind gesetzlich nur unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar.
09.10.2019
Der Brexit rückt immer näher und ein No-Deal-Austritt scheint nicht mehr all zu abwegig. Hilfreiche Informationen über Exporte, Außenhandel, Besteuerungen und einzelne Wirtschaftsbereiche sowie Ansprechpartner, die Ihnen bei konkreten Fragen helfen können, hat das Wirtschaftsministerium für Sie zusammengefasst.
29.08.2019
Bis zum 30. September 2019 haben Sie noch die Chance sich für das Förderprogramm „ESF-Sozialpartnerrichtlinie - Fachkräfte sichern: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ zu bewerben. Weitere Informationen über den Förderaufruf, die Auswahlkriterien sowie zum Zugang des elektronischen Antragssystems finden Sie hier.
27.08.2019
Mit Urteil vom 21. August 2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass im Falle einer erneuten sachgrundlos befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers sich dieser nicht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis berufen kann, wenn das frühere Arbeitsverhältnis schon 22 Jahre zurückliegt.

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