Antrag

Neuregelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

BEM

Das Gesetz zum betrieblichen Eingliederungsmanagement wurde überarbeitet, mit folgender wichtiger Neuerung:

Seit dem 10. Juni 2021 findet sich in § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX folgende Regelung: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestand ein solches Recht nicht. Aufgrund dieser Neuregelung des Gesetzgebers haben Beschäftigte nunmehr das Recht, eine von ihnen ausgewählte Vertrauensperson zum gesamten BEM und damit zu allen BEM-Gesprächen hinzuzuziehen. Diese Person kann Ehe- oder Lebenspartner*in sein, eine Person aus Verwandten- Bekanntenkreis oder auch ein*e Rechtsanwalt*in.

 

Achtung:

Wer einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, muss nunmehr auch in einem BEM-Einladungsschreiben ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen. Wenn dies nicht geschieht, ist das BEM-Einladungsschreiben rechtlich unzureichend mit der Folge, dass die arbeitgebende Organisation ein BEM nicht bzw. nicht ausreichend angeboten hat.

 


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