• Kleiner Kiel

    Das Netzwerk für Arbeitgeber in Kiel

Willkommen beim UV Kiel

Der UV Kiel vertritt die arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder und ist seit über 70 Jahren die Stimme der Arbeitgeber in der Region. Unserem Verband sind über 350 Unternehmen aus allen Branchen in Kiel und Umgebung mit ca. 42.000 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten angeschlossen.

Als Sozialpartner der Gewerkschaften setzen wir uns für einen erfolgreichen Wirtschaftsstandort ein und bilden ein Netzwerk, in dem Brücken gebaut und pragmatische Lösungen für Probleme erarbeitet werden.

Unsere Mitglieder profitieren durch unsere umfassende Beratung in allen Arbeits-, Tarif- und Sozialrechtsfragen, Informationsdienste und zahlreichen Veranstaltungen.

Aktuelles

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt. Das Gesetz wird zum überwiegenden Teil einen Monat nach Verkündung in Kraft treten, voraussichtlich Ende Juni. Unser Spitzenverband BDA hat ein FAQ-Papier erstellt, in dem Hilfestellungen bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen zu finden sind. Beachten Sie auch unsere Online-Info am 1. Juni zu diesem Thema.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 - 1 ABR 22/21 einen Referentenentwurf zur Arbeitszeiterfassung bekannt gegeben. Für das Arbeitszeitgesetz sind folgende Änderungen angekündigt:
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitskraft nicht aktiv anbieten, entschied das BAG.
Unser Netzwerk SCHULEWIRTSCHAFT zu Besuch bei unserem Mitglied ThyssenKrupp Marine Systems GmbH: Ein toller Nachtmittag. Herr Dr. Benedikt Viedenz Leiter HR Development and Recruiting, sowie Herr Cem Selvi, Leiter HR Vocational Training, vermittelten den Teilnehmern spannende Einblicke zu den Ausbildungs- und Karrieremöglichkeiten im Unternehmen. Den Bericht samt Fotos finden Sie hier.
Das BAG hat geurteilt, dass Urlaubsansprüche von Mitarbeitenden nicht mehr automatisch verfallen und auch nicht automatisch nach drei Jahren verjähren können. Damit folgt das BAG dem Europäischen Gerichtshof, der bereits im September 2022 urteilte, dass Urlaubsansprüche nur verjähren können, wenn Arbeitgeber ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind. 
Mit Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 21/22) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber bereits über § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Nun liegen Entscheidungsgründe vor.

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